Zwar hat sich die Gesetzeslage zugunsten der Mieter vor nicht allzu langer Zeit geändert, aufgrund von Einzelverträgen und Formularmietverträgen steht dennoch eine unbeliebte Angelegenheit nach wie vor im Raum: die sogenannten Schönheitsreparaturen, die vom Mieter nach seinem Auszug vorgenommen werden müssen. Zudem ist diese Verpflichtung meist mit der Klausel „fachgerecht“ verbunden, was ebenso zu Unstimmigkeiten zwischen Vermieter und Mieter führen kann.
Schönheitsreparaturen – das gehört dazu
Der kaputte Wasserhahn mag mitunter hässliche Spuren hinterlassen, seine Reparatur fällt dennoch nicht unter den Begriff Schönheitsreparaturen. Installationen auf Vordermann zu bringen ist grundsätzlich Sache des Vermieters, und zwar sowohl während der Mietdauer als auch danach.
Unter Schönheitsreparaturen im Sinne des Mietrechts fallen das Anstreichen, Tapezieren oder Kalken der Wände, das Streichen von Fußböden – soweit Holzböden noch gestrichen waren – und das Anstreichen von Heizkörpern. Fenster und Türen sind lediglich von innen zu streichen. Ihr Außenanstrich oder das Malen von Etagenfluren und Hausgängen zählen zu den Pflichten des Vermieters.
So sieht es der Gesetzgeber – allgemeine Regelungen
Nachdem Unstimmigkeiten und Streitereien unter Mietern und Vermietern gerade beim und nach dem Auszug nicht selten sind, hat sich sogar der Gesetzgeber des Themas angenommen. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unterscheidet nach Formularverträgen und Einzelmietverträgen ist klar der Ansicht, dass es grundsätzlich Aufgabe des Vermieters ist, Wohnungen in einem nutzbaren und ansehnlichen Zustand zu halten. Das heißt, auch Schönheitsreparaturen zählen zu den Aufgaben des Vermieters.
Der Gesetzgeber stellt jedoch auch fest, dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter rechtens ist, wenn der Mietvertrag dies beinhaltet. Dies ist durchaus sinnvoll, denn wer möchte als Mieter schon, dass sein Vermieter alle Jahre pauschal nach seinem Geschmack streicht oder Tapeten anbringt, die nicht den Vorlieben der Mieter entsprechen. Durch individuelle Regelungen kann dem vorgebeugt werden.
Im Mietvertrag getroffene Vereinbarungen zum Renovieren bei Auszug können jedoch unwirksam sein. Hier kommt es -wie generell bei rechtlichen Auseinandersetzungen – auf den Einzelfall an. Ein im Mietrecht versicherter Anwalt weiß, wie er diese Klauseln beurteilen muss und ob sie wirklich rechtswirksam sind.
Streitpunkt „fachgerecht“ – richtig Renovieren
Tiefrote Wände einmal mit schlecht deckender Farbe zu überpinseln, reicht selten aus. Sind Schönheitsreparaturen zu leisten, müssen diese fachgerecht ausgeführt werden. Dies bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass ein Maler-Fachbetrieb mit den Arbeiten beauftragt werden soll. Auch handwerklich begabte Mieter oder deren Bekannte können Wände so neu streichen, dass sie den Anspruch fachgerecht erfüllen.
Fenster, Türen und Wände mit einer beliebigen Farbe zu übermalen, kann auch zum Streitpunkt werden. Vielfach wird deshalb vereinbart – oder stillschweigend davon ausgegangen – dass ein neutraler Farbton für den Anstrich gewählt wird. Darunter werden in der Regel Weiß mit Abstufungen, Creme und helles Beige verstanden. Bestimmte Farbtöne oder Farben einer vorgegebenen Marke müssen jedoch nicht verarbeitet werden, selbst wenn der Vermieter dies verlangt.
Gut ist beraten, wer solche Einzelpunkte unmissverständlich vor dem Einzug klärt und die Details mit in den Mietvertrag aufnehmen lässt. So wird der Auszug entspannter und die Vorfreude auf die neue Wohnung ungetrübt.