Das Baugewerbe gehört zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen in Deutschland. Es umfasst die Erbringung von Bauleistungen und die Planung der Arbeiten. Dazu gehören neben der Errichtung von Gebäuden und technischen Anlagen auch die damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten – etwa Sanierungen und Instandhaltungsarbeiten. Wir informieren Sie über die Grundlagen des Baugewerbes und vermitteln Fachwissen zu wichtigen Unterkategorien.
Inhaltverzeichnis
- Das Bauhauptgewerbe
- Das Baunebengewerbe
- Tarifverträge im Baugewerbe
- Tariflohn
- Urlaubskasse für das Baugewerbe
- Häufig gestellte Fragen
Das Bauhauptgewerbe: Rohbau, Stuckateur- und Zimmereihandwerk
Der Begriff „Bauhauptgewerbe“ ist seit 1996 keine offiziell anerkannte Bezeichnung mehr und wurde in diesem Jahr durch Richtlinien der EU neu eingeteilt. Dennoch bestehen die alten Begrifflichkeiten an vielen Stellen bis heute fort, weshalb wir das Bauhauptgewerbe beschreiben und als solches bezeichnen. Es umfasst die Ausführung der Rohbauten im Hoch- und Tiefbau, dem Straßenbau sowie das Stuckateur- und Zimmereihandwerk. Damit sind dem Bauhauptgewerbe vor allem die Arbeiten zuzuordnen, welche für das „Vorhandensein“ eines Gebäudes notwendig sind. Erst im Anschluss folgen die dem Baunebengewerbe zugeordneten Arbeiten, insbesondere Innenausbau und endgültige Fertigstellung. Im Folgenden die wichtigsten Begriffe aus dem Bauhauptgewerbe:
- Hochbau: Der Hochbau ist das Fachgebiet im Baugewerbe, das sich mit der Errichtung von Gebäuden beschäftigt, die mehrheitlich über der Erdoberfläche befinden. Die Errichtung eines Wohnhauses gehört beispielsweise zum Hochbau, da hier der größte Teil (Wohneinheit) über der Erde liegt. Der unterirdische Teil (Keller) ist in der Regel deutlich kleiner.
- Tiefbau: Er ist das Gegenstück zum Hochbau. Daher gehören sämtliche Arbeiten, die auf Höhe oder unter der Erde liegen, zu diesem Fachgebiet. Das sind zum Beispiel der Straßen-, Kanal- und Bergbau.
- Straßenbau: Der Straßenbau ist in vielen Ländern einer der umfassendsten Teilbereiche des Baugewerbes. Zu ihm gehören alle Arbeiten, die mit der Errichtung oder Instandhaltung von Verkehrswegen in Zusammenhang stehen.
Das Baunebengewerbe: Arbeiten für die endgültige Nutzbarkeit
Bei der Errichtung der meisten Gebäude müssen neben Arbeiten aus dem Bauhauptgewerbe auch Tätigkeiten verrichtet werden, die dem Baunebengewerbe zugeordnet werden können. Es wird auch als „Ausbaugewerbe“ bezeichnet, was die tatsächlichen Tätigkeiten etwas besser beschreibt. Im Baunebengewerbe werden alle Arbeiten verrichtet, die zum Ausbau eines Gebäudes gehören. Das sind in der Regel die Tätigkeiten, die zwischen Fertigstellung des Rohbaus und der endgültigen Nutzbarkeit stehen. Dazu gehören etwa der Einbau der Fenster, die Elektrik sowie Maler- und Tapezierarbeiten.
Die Tarifverträge im Baugewerbe: Für faire Arbeitsbedingungen
Wie viele andere Wirtschaftszweige auch, wird das Baugewerbe immer moderner und die Arbeit körperlich weniger anstrengend. Von anspruchsloser oder gar leichter Arbeit kann jedoch bei Weitem noch nicht die Rede sein – faire Regelungen sind daher essentiell für die Beschäftigten. Hier kommen die Tarifverträge für das Baugewerbe ins Spiel. Sie legen wichtige Rahmenbedingungen und den Lohn verbindlich fest. An dieser Stelle ist insbesondere der Mindestlohn zu nennen, der im Baugewerbe vom „normalen“ Mindestlohn abweicht und deutlich höher liegt. Dabei handelt es sich um den Mindestbetrag, den ein Arbeitnehmer auf dem Bau verdienen muss. Die Tarifverträge sind dabei so strukturiert, dass jedem Ausbildungsniveau (Ohne Ausbildung, mit Ausbildung, mit Studium) eine sogenannte Lohngruppe zugeordnet wird. Der niedrigste Lohn ist dabei der Mindestlohn und gehört demnach zu den am geringsten qualifizierten Arbeitskräften, in vielen Fällen Hilfs- oder Ferienarbeiter.
Der Tariflohn: Gewährleistet ausbildungsgerechte Bezahlung
Wie Industrie, Handwerk und Co. gibt es auch im Baugewerbe festgelegte Tariflöhne, die wiederum Teil des Tarifvertrages sind. Die meisten Bundesländer setzen hierbei auf eigene Tabellen, die sich nach den individuellen Lebenskosten vor Ort richten. Hat ein Bundesland keine eigenen Tariflöhne festgelegt, gelten die bundesweiten Lohntabellen als verbindlicher Maßstab und zugleich als Minimum. Tariflöhne haben den Sinn und Zweck, Arbeitnehmer entsprechend ihrer Qualifikation zu entschädigen. Das bedeutet, wie bereits im vorherigen Abschnitt angesprochen: Je besser qualifiziert Sie sind, desto höher fällt auch Ihr Gehalt aus. Während Sie als einfacher Hilfsarbeiter zum Beispiel in der Lohngruppe eins sind, erhalten Sie als Polier oder Meister ein Gehalt nach der Lohngruppe sechs. Als Ingenieur (Bachelor/Diplom) erhalten Sie entweder ein außertarifliches Gehalt oder werden nach eigens für akademische Berufe entworfenen Lohntabellen bezahlt. Die für das Baugewerbe geltenden Tariflöhne werden jedes Jahr an die geänderten Umstände angepasst, was im Zuge der steigenden Lebenskosten und zum Ausgleich der Inflation immer zu einer Lohnerhöhung führt. Sind Sie also bei einem nach Tarif zahlenden Unternehmen beschäftigt, profitieren Sie durch die tariflichen Vereinbarungen von einer jährlichen Lohnerhöhung.
Die Urlaubskasse für das Baugewerbe: Schützt Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Urlaubskasse ist ein wichtiger und grundlegender Bestandteil der Sozialversicherung von Arbeitnehmern im Baugewerbe. Sie wurde vor allem aufgrund der hohen Fluktuation in diesem Wirtschaftszweig ins Leben gerufen. Denn: 36 Prozent aller Arbeitnehmer sind weniger als sechs Monate beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Betrachtet man ein volles Jahr, beträgt die Quote sogar 53 Prozent – damit wechselt die Hälfte der Belegschaft eines Betriebes im Jahr im Durchschnitt zwei Mal. Daraus ergibt sich ein Problem: Der Arbeitnehmer kann seinen Urlaub bereits zu 100 Prozent in Anspruch nehmen, wenn er mehr als ein halbes Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt ist. Kündigt er aber im Anschluss, hat er den vollen Jahresurlaub verbraucht, ohne das ganze Jahr beschäftigt gewesen zu sein. Vereinfacht gesagt: Er erhält mehr Lohn, als ihm zusteht. Um dieses Risiko auszuschalten, gibt es die Urlaubskasse. In sie zahlt der Arbeitgeber das auf den Urlaub entfallende Entgelt (in den meisten Fällen ein Monatslohn) ein. Es wird von der Kasse treuhänderisch verwaltet und an ihn zurückgezahlt, sollte der Arbeitnehmer vor Ablauf des Jahres kündigen. Da nahezu alle Firmen Mitglied in der Urlaubskasse sind, funktioniert dieses System auch betriebsübergreifend. So erhalten die Arbeitnehmer immer ihren vollen Jahresurlaub und die Arbeitgeber werden angemessen entschädigt, sodass sie nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben.
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema
Um Ihnen einen möglichst guten Gesamtüberblick zu geben, haben wir einige häufig gestellte Fragen zum Baugewerbe herausgesucht.
Was ist das Bauhilfsgewerbe?
Neben dem Bauhaupt- und Nebengewerbe gibt es das Bauhilfsgewerbe. Zu ihm gehören im Wesentlichen alle Arbeiten, die für die Ausführung der eigentlichen Bauleistung notwendig sind. Darunter fallen unter anderem die Anlieferung von Baustoffen, der Abtransport von Schutt oder das Absperren der Baustelle. Das Bauhilfsgewerbe schafft damit die Voraussetzungen, die für das Bauhaupt- und Nebengewerbe notwendig sind, um fach- und sachgerecht mit den Arbeiten beginnen zu können. Damit ist es einer von drei Zweigen im Baugewerbe, die für die vollständige Errichtung von Bauwerken notwendig sind.
Welche Verbände spielen im Baugewerbe eine wichtige Rolle?
Im Baugewerbe gibt es zwei zentrale, bundesweit tätige Verbände, die sich für die Interessen der einzelnen Parteien einsetzen. Auf der Seite der Arbeitnehmer steht die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU; Pendant zur IG Metall in der Industrie), die ihren Sitz in Frankfurt am Main hat. Der Hauptverband der deutschen Bauindustrie vertritt die Interessen und Ziele der Firmen und fungiert zugleich als Arbeitgeberverband des Baugewerbes.
Wie funktioniert die Urlaubskasse in der Praxis?
Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, wie die zusätzliche Urlaubskasse im Baugewerbe (zum Beispiel die SOKA) in der Praxis funktioniert. Auf der Seite der Arbeitnehmer ist die Antwort schnell gegeben: Egal, wie oft Sie im Jahr den Arbeitgeber wechseln, Sie können immer Ihren vollen Jahresurlaub in Anspruch nehmen. Der Betrieb hingegen muss keine Risiken eingehen, dass Arbeitnehmer kurz nach der Inanspruchnahme Ihres Urlaubs kündigen, ohne ein volles Jahr beim Unternehmen gearbeitet haben. Den eigentlich entstehenden Verlust gleicht die Urlaubskasse aus, indem sie den entsprechenden Anteil der eingezahlten Beiträge wieder erstattet.