Eine Falschberatung durch die Bank oder Sparkasse kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Wird zu einer Kapitalanlage falsch beraten, werden die Risiken nicht korrekt benannt oder bleiben versteckte Kosten eines Darlehens unerwähnt, kann dadurch ein nicht unerheblicher Schaden entstehen. Der Gesetzgeber schreibt eine umfängliche, wahrheitsgemäße und eindeutige Beratung durch die Banken zu Geldanlagen und anderen Finanzprodukten ausdrücklich vor. Die Beweislast für eine Falschberatung liegt allerdings beim Kunden. Die gesetzlich vorgeschriebene Protokollierung von Bankberatungen soll die Position der Kunden bei Eintritt eines Streitfalles stärken.
Wie das Beratungsgespräch mit den Mitarbeitenden von Banken und Sparkassen ablaufen muss und welche Informationen dabei unerlässlich sind, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einem kostenlos via Download erhältlichen Flyer dargelegt.
Wie können sich Geschädigte zur Wehr setzen?
Hat der Berater seine Aufklärungspflichten verletzt und sind dem Kunden dadurch finanzielle Nachteile entstanden, kann dieser Schadensersatz geltend machen. Allerdings liegt die Beweislast stets beim Kunden. Das verpflichtende Beratungsprotokoll hilft dabei, eine eventuelle Pflichtverletzung nachzuweisen. Sind anhand dieses Protokolls bereits Fehler zu erkennen, stehen die Chancen des Kunden gut, seine Ansprüche gegen die Bank auch gerichtlich durchzusetzen. Sind weitere Zeugen beim Beratungsgespräch anwesend, können auch deren Aussagen zur Beweisführung herangezogen werden. Bei Streitigkeiten mit Bank oder Sparkasse ist der Kunde gut beraten, einen Fachanwalt hinzuzuziehen, wie zum Beispiel die Kanzlei der Rechtsanwälte Dr. Funk, Dr. Tenfelde und Partner mbB, Anwalt für Bankrecht in Osnabrück.
Empfehlenswerte Vorgehensweise bei Falschberatung:
– Schriftliche Beschwerde an die Bank richten
– Beschreibung der Situation und Aufforderung, den entstandenen Schaden finanziell auszugleichen.
– Weist die Bank die Verantwortung von sich, bei Gericht Schadensersatzklage einreichen.
Worauf kommt es bei der Beweisführung an?
Vermutet der Kunde eine Falschberatung durch seine Bank oder Sparkasse, steht er in der Beweispflicht. Das gesetzlich verpflichtende Gesprächsprotokoll der Beratung gilt als wichtigstes Beweisstück. Es muss sämtliche Inhalte der Beratung detailliert auflisten. Dabei sind das Datum der Beratung und die Unterschrift des Bankberaters unverzichtbar. Der Kunde muss darauf achten, dass die Inhalte des Gesprächs im Protokoll korrekt wiedergegeben sind. Besonderes Augenmerk verdienen die folgenden vier Punkte:
– aktuelle finanzielle Situation des Bankkunden
– dessen Anlageerfahrungen, -ziele und Risikobereitschaft
– konkreter Anlass und tatsächliche Dauer der Beratung
– durch den Bankberater ausgesprochene Empfehlungen
Schlichtung oftmals schneller als Gerichtsverfahren
Der Streit um eine mutmaßliche Falschberatung muss nicht zwangsläufig vor Gericht enden. Zahlreiche Banken arbeiten mit private, unabhängigen und vom Bundesamt für Justiz anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen zusammen. Ombudsleute, bei denen es sich meist um ehemalige Richter handelt, bieten neutrale und fachkundige Hilfe an. Sollte der Schlichtungsspruch nicht den Erwartungen des Kunden entsprechen, bleibt es ihm unbenommen, sich doch noch für ein ordentliches Gerichtsverfahren zu entscheiden.
Auf der Suche nach der richtigen Verbraucherschlichtungsstelle im Bereich der Finanzwirtschaft finden Kunden beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland den richtigen Ansprechpartner.
Tausende Fälle von Falschberatung jährlich vor Gericht
Falschberatungen landen häufig vor Gericht. Beispielsweise verurteilte das Landgericht Chemnitz am 03.05.2022 die Erzgebirgssparkasse zum Schadensersatz. Der Anlageberater der Sparkasse hatte einem Ehepaar Zertifikate auf die Wirecard-Aktie empfohlen. Es kursierten zu diesem Zeitpunkt bereits Presseberichte über dubiose Geschäftspraktiken des Unternehmens. Der Berater verließ sich jedoch ausschließlich auf die Einschätzungen von Analysten. Das Gericht sprach dem Ehepaar Schadensersatz in Höhe von rund 43.000 Euro zu.