Von manchen Menschen geliebt, von anderen verneint: die Teilnahme von Geschäften am verkaufsoffenen Sonntag. Befürworter sind die Händler und Berufstätigen, die nicht im Verkauf arbeiten. Kassierer und Co., Gewerkschaften und die Kirche sprechen sich dagegen aus.
Inhaltsverzeichnis
- Geschäfte und der verkaufsoffene Sonntag
- Zahlreiche Klagen beschäftigen die Gerichte
- Was sagen Experten zur Sonntagsöffnung?
- Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg
- Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
Geschäfte und der verkaufsoffene Sonntag
Viele Inhaber, beispielsweise von Kaufhäusern, sprechen sich zugunsten ihres Geschäftes für verkaufsoffene Sonntage aus. Sie geben an, dass ein zusätzlicher Umsatz gemacht wird, der sonst entfällt. Dies gilt insbesondere für die Tage, an denen ein besonderes Ereignis in der Gemeinde stattfindet. Beispielsweise im Wuppertaler Stadtbezirk Elberfeld ergaben Zählungen, dass der Weihnachtsmarkt bis zu 60.000 Besucher in die Stadt gelockt habe. Laut Aussage eines großen Handelsunternehmens kauften viele von ihnen auch bei ihnen am verkaufsoffenen Sonntag ein.
Diese Umsatzerwartung scheint jedoch nicht bei allen Geschäftsinhabern zu bestehen. Denn nur selten beteiligen sich alle Läden in der betreffenden Gemeinde an der Sonntagsöffnung. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass sie nicht für jedes Geschäft lohnenswert ist. Die Gründe liegen auf der Hand: Ist es geöffnet, fallen unter anderem Personalkosten an. Darüber hinaus liegen diese durch Lohnzuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit meist auch noch höher als an anderen Tagen.
Was sagen Experten zur Sonntagsöffnung?
Zahlreiche Sachkundige sind der Meinung, dass die generelle Freigabe der Sonntagsöffnung vor allem großen Handelsunternehmen zugute kommt. Bei kleinen Händlern befürchten sie jedoch Probleme. Da diese ihre Geschäfte aus Kostengründen geschlossen lassen müssen, erstehen ihre Kunden möglicherweise ihre Produkte ersatzweise in den sonntags geöffneten Läden. Aus diesem Grund sind sie deutlich im Wettbewerb benachteiligt. Es verwundert nicht, dass besonders große Kauf- und Warenhäuser die verkaufsoffenen Sonntage begrüßen. Insgesamt zweifeln viele Experten auch an dem gesamtwirtschaftlichen Effekt der Sonntagsöffnung. Sie glauben, dass dieser überschätzt wird. Ob der an die Online-Geschäfte verlorengegangene Umsatz auf diesem Weg zurückgeholt wird, sei fraglich.
Zahlreiche Klagen beschäftigen die Gerichte
Seit der Einführung von verkaufsoffenen Sonntagen hat es viele Klagen gegeben, welche die Richter in Atem halten. Meist dreht es sich um die Frage, ob ein Ereignis, darunter Messen und Märkte, einen besonderen Anlass für die Sonntagsöffnung geben. Dieser ist jedoch eine Grundvoraussetzung. Außerdem muss die Veranstaltung ein größerer Besuchermagnet sein als die Öffnung der Geschäfte. Kläger sind oft die Gewerkschaften, die die Angelegenheit in einem Eilverfahren klären lassen.
Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg
In einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2018 entschieden die Richter, dass an drei Sonntagen während der Internationalen Tourismusbörse, der Berlinale und der Internationalen Grünen Woche Läden und Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen. Dies führte zu der Änderung einer anderslautenden Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Berlin. Seitens des Oberverwaltungsgerichtes bestanden keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Sonntagsöffnungen. Sie verwiesen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 1. Dezember 2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz. Die dort erwähnten Vorgaben seien von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in ihrer Allgemeinverfügung vom 17. November 2017 beachtet worden. Zudem bemerkten die Richter, dass aufgrund der Struktur Berlins Gerichtsentscheidungen aus anderen Bundesländern auf die Rechtslage in der Hauptstadt nicht übertragbar seien.
Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
Vom Thüringer Oberverwaltungsgericht wurden verschiedene Sonntagseröffnungen im Mai und Juni des Jahres 2016 in Erfurt gestoppt. Diese sollten aufgrund musikalischer Tanzveranstaltungen, des Japanischen Gartenfestes und des Kinderspielfestes im ega-Park erfolgen. Das Gericht verwies darauf, dass ein besonderer Sachgrund bestehen müsse. Die geplanten Veranstaltungen seien jedoch nicht so dimensioniert, um als berechtigte Anlässe gelten zu können. Von der Stadt Erfurt wurde außerdem bei Erlass ihrer Verordnung keine Prognose, gestützt auf aussagekräftiges Material, abgegeben. Dadurch sei eine verlässliche Beurteilung der Bedeutung der jeweiligen Veranstaltung nicht möglich. Deshalb dränge sich der Verdacht auf, dass die Feierlichkeiten nur einen Vorwand für den Einsatz der Geschäfte am verkaufsoffenen Sonntage darstellen könnten.